Die stille Zerstörungsmaschinerie: Wie das FINMA-Enforcement Menschen, Firmen und Rechtsstaatlichkeit vernichtet

Ein Aufruf zur radikalen Reform eines entgleisten Systems.

Wenn in der Schweiz ein Finanzinstitut oder ein Unternehmer ins Visier der FINMA gerät, geschieht nicht etwa differenzierte Aufsicht, sondern häufig etwas ganz anderes:
Eine systematische Zerschlagung, in deren Zentrum nicht das öffentliche Interesse, sondern ein selbstreferenzielles Macht- und Geschäftsmodell steht – zum Schaden von Investoren, Gläubigern und letztlich dem Finanzplatz Schweiz selbst.

Von Aufsicht zu Vernichtung: Die Schweizer Spezialität

In keinem anderen westlichen Rechtsstaat wird eine finanzmarktrechtliche Untersuchung ohne rechtsstaatliche Garantien geführt wie in der Schweiz – und nur in der Schweiz trägt am Ende der Beschuldigte selbst die Kosten der „Ermittlungen“, selbst wenn ihm kein strafrechtliches Fehlverhalten nachgewiesen wird.

Was als „Prüfung“ beginnt, endet oft in der kompletten Entmachtung des Verwaltungsrats, der Abwicklung funktionierender Strukturen und einer Kommunikation an die Öffentlichkeit, die in jedem anderen Land als Verletzung der Unschuldsvermutung gelten würde.

Die FINMA nennt das „Enforcement“. Wer es erlebt (oder besser überlebt) hat, nennt es: Zerstörung - selbst ehemalige Angestellte, die mit uns gesprochen haben.

Ein System der strukturellen Unverhältnismässigkeit

1. Mitwirkungspflicht unter Drohung – ein verfassungswidriges Prinzip

In jeder Strafuntersuchung gilt: Niemand muss sich selbst belasten. Dieses fundamentale rechtsstaatliche Prinzip ist in der Schweiz durch Artikel 6 EMRK und Artikel 14 UNO-Pakt II garantiert. Doch die FINMA umgeht diese Garantien mit einem Trick: Ihre Verfahren gelten nicht als strafrechtlich, obwohl die Konsequenzen faktisch existenzvernichtend sein können.

Die Betroffenen müssen aktiv mitwirken – und damit an ihrer eigenen Verfolgung mitbauen. Wer schweigt, dem wird „fehlende Kooperation“ unterstellt – mit noch härteren Sanktionen. Selbst kooperationswilligen Betroffenen wird regelmässig pauschal ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht unterstellt – als Vorwand, um jede Form von willkürlichem und unverhältnismässigem Handeln im Nachhinein zu rechtfertigen.

2. Kostenüberwälzung: Wer verteidigt sich, zahlt doppelt

Die FINMA setzt oft teure Untersuchungsbeauftragte ein – meist Anwaltskanzleien aus der Privatwirtschaft, die mit hohen Stundensätzen arbeiten und dabei keinerlei objektive Distanz wahren müssen. Sie prüfen, bewerten, urteilen faktisch – und stellen ihre Rechnung an den Beschuldigten.

Das bedeutet: Wer überprüft wird, muss seine eigene Zerschlagung auch noch selbst finanzieren: Ein Machtmissbrauch sondergleichen!

Diese Praxis ist nicht nur moralisch fragwürdig, sondern in juristischen Fachkreisen auch verfassungsrechtlich höchst umstritten.

Eine Maschine zur Bereicherung – aber nicht zur Aufklärung

Der vermeintliche Zweck des Enforcement – Schutz der Gläubiger und des Marktes – wird systematisch verfehlt. Beispiele hierfür finden sich in der Historie zahlreiche - man denke nur an die diversen Skandale der hiesigen Banken.

  • Gläubiger sehen ihr Vermögen nicht gesichert, sondern durch eskalierende Kosten in der Regel vollständig vernichtet.

  • Investoren werden durch öffentliche Verfahren, eingefrorene Strukturen und Geschäftsunterbrüche massiv geschädigt, oft mit Totalverlust.

  • Die Reputation der Schweiz als verlässlicher Finanzplatz leidet zunehmend.

Stattdessen profitieren vor allem:

  • Anwaltskanzleien, die als „Untersuchungsbeauftragte“ Millionenhonorare kassieren

  • Eine aufsichtsrechtliche Bürokratie, die sich vor jeder Verantwortung drückt und versteckt

  • Und eine Behörde, die keine Rechenschaft schuldet – weder politisch noch rechtlich.

Vergleich mit dem Ausland: Die Schweiz ist ein Einzelfall

In Deutschland, Frankreich, den USA oder dem Vereinigten Königreich gelten bei vergleichbaren Verfahren klare Trennungen:

  • Die Aufsichtsbehörden leiten bei schwerwiegenden Vorwürfen Strafverfahren ein – die dann durch unabhängige Staatsanwaltschaften und Gerichte geführt werden.

  • Anwaltskanzleien dürfen nicht als Ermittler mit Durchgriffsrechten gegenüber den Betroffenen auftreten – schon gar nicht ohne richterliche Kontrolle.

  • Die Kostenüberwälzung ist ausgeschlossen, wenn die Schuld nicht bewiesen wurde.

  • Und: Es gilt eine echte Unschuldsvermutung, auch in aufsichtsrechtlichen Verfahren.

Nur in der Schweiz kombiniert man die Macht des Staats mit der Intransparenz privater Dienstleister, der Kostenpflicht der Beschuldigten und der Verpflichtung zur Selbstbelastung – ein rechtsstaatlicher Totalschaden.

Das perfide Resultat: Maximalschaden statt Gläubigerschutz

Zahlreiche Verfahren – auch gegen kleinere Marktteilnehmer – zeigen ein immer gleiches Muster:

  1. Ein formaler Verstoss oder ein Verdacht genügt, um ein Enforcement-Verfahren zu eröffnen.

  2. Die FINMA entzieht provisorisch Kompetenzen, friert Vermögen ein, bestellt eine Untersuchungsstelle.

  3. Die Kommunikation an die Öffentlichkeit erfolgt vor Abschluss des Verfahrens, reputationsvernichtend.

  4. Die Untersuchung zieht sich über Monate oder Jahre – mit laufenden Kosten auf Seiten des Beschuldigten.

  5. Am Ende ist die Struktur zerstört, die Investoren verunsichert, das Vertrauen irreparabel geschädigt.

Selbst in Fällen, in denen kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt wird, ist der wirtschaftliche und persönliche Schaden bereits angerichtet.

Die FINMA führt keine Verfahren zur Aufklärung – sie führt Prozesse zur Zersetzung.

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